Statuten des Verbands der Sprengbefugten Österreichs

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen „Verband der Sprengbefugten Österreichs“, hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. In den Bundesländern werden nach Bedarf Landesgeschäftsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Der Verband ist nicht gewinnorientiert.

 

§ 2

Zweck

1. Der Verband ist daran interessiert, alle Sprengbefugten in einer Art Berufsorganisation innerhalb des Verbandes der Sprengbefugten zusammenzuführen.

2. Ihre sozial- und arbeitsrechtliche Stellung zu beobachten, zu bewerten und nach Möglichkeit zu verbessern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird mit den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen sowie den zuständigen ministeriellen Stellen eine positive Kontaktnahme angestrebt.

3. Im Interesse einer positiven Berufsnachwuchspflege beabsichtigt der Verband der Sprengbefugten Österreichs Sprengbefugtengrundausbildungslehrgänge auszuschreiben, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen durchzuführen, und mit Abschlußprüfung und Ausstellung eines Ausweises zu beenden.

4. Ebenso werden seitens des Verbandes Ausbildungslehrgänge für Tiefbohrloch- Unterwasser- und Lawinensprengen mit Abschlußprüfungen geplant und durchgeführt.

5. Im Interesse der Unfallverhütung sowie einer möglichst praxisbezogenen und ökonomischen Arbeit der Sprengbefugten werden vom Verband der Sprengbefugten regelmäßig Fortbildungsseminare und -tagungen angeboten. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen gilt als Weiterbildung und kann auf Wunsch der Teilnehmer im Sprengbefugtenausweis als solche vermerkt werden.

6. Der Verband stellt es sich zur Aufgabe, die für die Weiterentwicklung der Sprengmittel und der Sprengtätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsgrundlagen in ihrer Aktualität zu beobachten und auf geeignete Weise auf deren Weiterentwicklung durch Kontaktnahme mit den zuständigen Gremien positiven Einfluß zu nehmen.

7. Um die Forschung und Weiterentwicklung auf dem Gebiet der friedlichen Anwendung von Sprengmitteln und der zivilen Sprengtechnik im In- und Ausland entsprechend zu fördern, wird das Verdienstkreuz „Dynamit pro Pace“ in Gold und Silber geschaffen. Dieser Orden soll ausschließlich an jene Personen verliehen werden, die sich in den vorangeführten Disziplinen im In- und Ausland überdurchschnittliche Verdienste erworben haben. Außerdem kann der Orden für besondere Förderung oder hervorragende Verdienste um den Verband der Sprengbefugten Österreichs verliehen werden. Über die Zuerkennung hat auf Antrag ein fünfköpfiger Ausschuß zu entscheiden, der vom Präsidenten oder Vizepräsidenten aus den Verbandsorganen zu bestellen ist. Die Urkunde ist vom Präsidenten und vom Vorsitzenden des gegenständlichen Ausschusses zu unterfertigen. Der Ausschuß entscheidet über die Zuerkennung mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge im oben angeführten Sinn an das Präsidium zu richten.

8. Um einen besonderen Anreiz für eine unfallfreie Sprengtätigkeit zu geben, wird das Ehrenzeichen „Verdienstmedaille“ geschaffen. Es soll jenen Personen verliehen werden, die als Sprengbefugte außerordentliche Leistungen vollbracht oder den Verband in besonderer Weise gefördert haben. Die Zuerkennung erfolgt im Sinne des 7. Absatzes, vorletzter und letzter Satz.

9. Für besondere Weiterbildung und an Personen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen dem Verband angehören, wird das „Goldene Verbandsabzeichen“ verliehen. Die Zuerkennung erfolgt gleichfalls im Sinne der Ziffer 7, vorletzter und letzter Satz.

10. Unterstützung von in Not geratenen Verbandsmitgliedern im Rahmen der vorhandenen Mittel.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

1. Der Zweck des Verbandes soll durch die in den Ziffern 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge und Tagungen

b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden und sonstige Zuwendungen

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Sprengbefugten, Schießbefugte, Häuer und jene physischen Personen, die zwar nicht Sprengbefugte sind, sich aber wissenschaftlich, ökonomisch oder organisatorisch wesentlich für den Verband einsetzen sowie juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

2. Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muß dem Verband mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Ziffer 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes hat, soweit es sich um eine physische Person handelt, im Rahmen der vom Präsidium abgeschlossenen Versicherungsverträge Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung sowie Unfallversicherung.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes gemindert werden könnten. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur rechtzeitigen Begleichung des jeweiligen vom Präsidium festgelegten Mitgliedsbeitrages..

 

§ 8

Verbandsorgane

1. Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, das Präsidium, der Rechnungsführer, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9

Die Generalversammlung

1. Jedes 3. Jahr hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

4. Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung und Wahlvorschläge sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 ordentlichen Verbandsmitgliedern unterzeichnet werden.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.

7. Die Generalversammlung ist, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, immer beschlußfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;

3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge, für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

5. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11

Das Präsidium

1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.

2. Das Präsidium besteht aus 20 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Rechnungsführer und seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes sowie zwölf Beiräten.

3. Das Präsidium bestellt aus den zwei Vizepräsidenten jene Funktionäre zur Wahrung der im § 2, Ziffer 2 und 6 angeführten Aufgaben. Die so gewählten Funktionäre nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich wahr, haben aber den Präsidenten über den Fortgang ihrer Veranlassungen auf dem laufenden zu halten und über die Ergebnisse in der jeweiligen Präsidialsitzung antragstellend zu berichten. Es steht dem Präsidenten aber frei, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen. Das Präsidium nominiert den zur Vertretung des Präsidenten berufenen Vizepräsidenten.

4. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

5. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.

6. Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.

7. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

8. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Präsidiumsmitglied.

10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

11. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder entheben.

12. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12

Aufgabenkreis des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen u. der außerordentlichen Generalversammlung;

4. Verwaltung des Verbandvermögens;

5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Verbandsmitgliedern.

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1. Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.

2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

3. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung, die Verwaltung des Verbandes und seines Vermögens verantwortlich. Er ist berechtigt, über Ausgaben bis zu € 1.000,-frei zu verfügen.

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, soweit sie grundsätzlicher Natur sind, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Rechnungsführer gemeinsam zu fertigen.

5. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der gem. § 11 Ziffer 3 nominierte Vizepräsident, an die Stelle des Schriftführers und des Rechnungsführers der jeweilige Stellvertreter.

 

§ 14

Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Ziffer 4, 10 und 11 sinngemäß

 

§ 15

Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht besteht aus dem gem. § 11 zu wählenden Vorsitzenden sowie aus je zwei von den Streitteilen namhaft gemachten Beisitzern.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 16

Auflösung des Verbandes

1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt. Ist das nicht vertretbar, so ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

 

Wien, 20.Mai 2017

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