Ein Leitfaden für Sprengbefugte
Sprengarbeiten sind sicher – aber nie risikofrei.
Selbst bei größter Sorgfalt können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Um im Ernstfall richtig zu handeln, ist es wichtig, vorbereitet zu sein.
Typische Schadensarten bei Sprengarbeiten
Drei Problemfelder stehen bei Beschwerden durch Anrainer immer wieder im Mittelpunkt:
- Steinflug (wegfliegende Sprengstücke)
- Druckwelle und Sprengknall
- Schäden durch Erschütterungen
Weitere Risiken:
- Sekundärschäden, z. B. Abbruchobjekte stürzen in falsche Richtung
- Sprengstoffreste oder Blindgänger
- Verschobene Ladungen
Wenn doch etwas passiert – was tun?
1. Personenschäden
Selbst leichte Verletzungen lösen polizeiliche und strafrechtliche Untersuchungen aus. Bei Arbeitnehmern ermitteln zusätzlich das Arbeitsinspektorat und ggf. die AUVA. Eine Anzeige ist praktisch unumgänglich – oft erfolgt sie durch den behandelnden Arzt.
Empfehlung:
- Keine vorschnellen Aussagen.
- Rechtshilfe in Anspruch nehmen -> Landesgeschäftsstellenleiter unverzüglich informieren !
- Dokumentation (Bohr-, Lade- und Zündpläne, Fotos, Videos, SiGe-Plan) bereithalten.
Verband bietet:
Strafrechtsschutzversicherung für Mitglieder
- Versicherungssumme: bis 300.000 € pro Fall
- Abgedeckt sind u. a.:
- Rechtsanwaltskosten
- Sachverständigenhonorare
- Reisekosten
- Strafkautionen bis 75.000 €
- Übersetzungen, Firmenstellungnahmen
Wichtig: Keine Haftpflichtversicherung!
Im Schadensfall:
→ Sofort Landesgeschäftsstellenleiter kontaktieren!
→ Dieser veranlasst die Schadensmeldung und hilft bei der Auswahl eines Anwalts
2. Gefährdung von Personen
Auch ohne Verletzung kann eine konkrete Gefährdung strafrechtlich relevant sein – etwa durch einen Beinahe-Unfall mit Steinflug.
Reaktion:
- Ruhig bleiben
- Nach Möglichkeit Entschuldigung anbieten
- Keine Schuldeingeständnisse ohne rechtliche Beratung
3. Sachschäden
Von gesprungenen Fenstern bis zu schwereren Beschädigungen – entscheidend ist das richtige Verhalten:
Empfehlung:
- Kontakt mit dem Geschädigten aufnehmen
- Einvernehmliche Regelung suchen (Hausverstand hilft oft mehr als Paragraphen)
- Bei MinroG-Betrieben: Gefährdungshaftung des Bergbauberechtigten
Das „5-W“-Prinzip für eine strukturierte Schadensmeldung
W | Frage | Beispiel |
Wer | Wer war beteiligt? | Sprengbefugter Max Mustermann, Fa. Steinbrecher |
Wann | Wann passierte es? | 26.05.2025, 14:00 Uhr |
Was | Was geschah? | Übermäßiger Steinflug bei Gewinnungssprengung |
Wie | Wie äußerte sich der Schaden? | Zwei beschädigte Häuser, eine verletzte Person |
Wo | Wo ereignete sich der Vorfall? | Steinbruch der Fa. Steinbrecher in St. A-Dorf |
Verhalten bei der polizeilichen Einvernahme
- Keine unbedachten Aussagen machen
- Nicht lügen – lieber schweigen!
- Aussage verweigern, bis ein Rechtsbeistand anwesend ist
- Betonung der Sorgfalt und Einhaltung des Standes der Technik
Fazit: Sicherheit ist kein Zufall
Unfälle bei Sprengarbeiten sind extrem selten – und das ist der Verdienst unserer qualifizierten Sprengbefugten. Doch jeder Tag bringt neue Herausforderungen. Die konsequente Vermeidung unsicherer Zustände und Handlungen ist der Schlüssel.
Ihr Verhalten entscheidet – je sicherer, desto besser!
Viele unfallfreie Sprengungen & Glück Auf!
Heinz Berger – Christian Baumann – Alfred Maier